Gewinnverteilung der OHG – Beispiel und Übungsaufgaben

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Gewinnverteilung einer OHG (offenen Handelsgesellschaft).

 

Zunächst einmal muss man unterscheiden: Entweder es ist im Vertrag festgelegt, was natürlich dann von Fall zu Fall variiert, oder man geht nach § 121 HGB.

 

Dieser besagt, dass jeder 4% vom eingebrachten Kapital bekommt, der Rest des Gewinns wird nach Köpfen verteilt.

 

Beispiel Rechnung zur Gewinnverteilung der OHG

Eine OHG besteht aus 3 Gesellschaftern, A ist mit 300.000 Euro beteiligt, B besitzt 30%, C besitzt 20 %. Wie hoch ist die Gewinnausschüttung der einzelnen Gesellschafter, wenn ein Gesamtgewinn von 100.000 vorliegt?

 

A besitzt 50%, den B+C besitzen 50%  (30%+20% = 50%) —> 100-50 = 50.

Gesellschafter Anteil 4% Rest Gesamt
A 300.000 12.000 25.333 37.333
B 180.000 7.200 25.333 32.533
C 120.000 4.800 25.333 30.133
Gesamt 600.000 24.000 76.000 100.000

 

Ich hoffe nach diesem Beispiel ist alles klar, falls nicht stellt gerne eure Frage zur Gewinnverteilung bei einer OHG.

Kommentare

9 Antworten zu „Gewinnverteilung der OHG – Beispiel und Übungsaufgaben“

  1. Avatar von Maria
    Maria

    Wie werden die Tatigkeitsvergütungen mit eingerechnet und wie geh ich mit Gewinn um ,der kleiner ist als die 4% Gesamtsumme? Und was ist,wenn der Gewinn ein Verlust ist?

    1. Avatar von Stephan
      Stephan

      Tätigkeitsvegütungen werden vorab abgezogen, mindern also den Restgewinn.

      Gewinne kleiner 4% werden prozentual ermittelt, und dann gibt es nur die jew. Verzinsung auf das Kapital

      Verluste mindern anteilig das eingebrachte Kapital oder müssen, je nach Vertagslage in angemessenen Anteilen nachgezahlt werden

  2. Avatar von Jan Selbmann
    Jan Selbmann

    Wenn die Tätigkeitsvergütung im Gesamthandsbereich als Aufwand gebucht wurde, muss sie im Sonderbereich des Gesellschafters als Sonder-Betriebseinnahme gebucht werden und fließt nicht mit in die Gewinnverteilung ein. Für den Fall, dass die Vergütung per Gesellschaftsvertrag als Vorabvergütung vereinbart wurde, wird sie vom Handelsbilanzgewinn abgezogen und der verbleibende Betrag verteilt. Beispiel:
    A erhält per Gesellschaftsvertrag eine Vergütung i.H.v. 40.000 €. Der HBil-Gewinn der A-B-OHG betrug 100.000 €.

    HBil-Gewinn: 100.000 €
    ./. Vergütung: 40.000 €
    = 60.000 € –> Diese werden dann auf die Gesellschafter verteilt – nach Köpfen, Kapitalanteil oder was eben so vereinbart wurde.

  3. Avatar von Sandy
    Sandy

    Wie berechnet man den „Rest“ -Betrag ?

    1. Avatar von Alice
      Alice

      Man muss die 600.000€ gesamt
      Minus
      alle kulminierten 4% Werte abziehen
      Also 600.000-24.000=76.000
      76.000:3 Personen =25.333,00€

    2. Avatar von Alice
      Alice

      Man muss die 600.000€ gesamt
      Minus
      alle kulminierten 4% Werte abziehen
      Also 100.000-24.000=76.000
      76.000:3 Personen =25.333,00€

  4. Avatar von Enise Süheyda Özkaya

    hey. also ich komm schon am anfang nicht mit. wie kommt bei b und c auf 180. und 120 tausend. könnte man mir bitte ne genaue rechenangabe zeigen???

  5. Avatar von Karina
    Karina

    Was passiert eigentlich mit dem eingebrachten Eigenkapital ? Bekommt man das zurück ? Es wäre ja nicht rentabel und sogar blöd 300 000 wo rein zu investieren wenn Gesellschafter A dann am Ende nur 37 000 zurück bekommt ! Für ihn wäre das ja dann kein Gewinn …..

  6. Avatar von hutte

    wir haben 200.000 € Verlust in einer 2 Mann OHG, dieser resultiert aus der Tätigkeitsvergütung von je 100.000 je Gesellschafter, diese wurde im Vertrag so geregelt, dass sie gewinnmindernd als aufwand zu verbuchen ist und der Gewinn und Verlust nach Abzug der Tätigkeitsvergütung nach Köpfen , also 1/2 zu verteilen ist. Die Tätigkeitsvergütung wurde aber nicht ausgezahlt, sonder als Verbindlichkeit verbucht, wie ist die steuerliche Verteilung und vor allem wie ist die Verbuchung in der ges. Feststellung vorzunehmen, vielen dank…..

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